Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (Gebrauchtwagen)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Kaufantrages und bei Geschäftsabschluss Vertragsinhalt. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten sowohl für die Auto Gerster GmbH Dornbirn, wie auch die Auto Gerster GmbH Bludenz, welche in der Folge
Verkäuferin und der Kunde Käufer genannt werden darf
I. Leistungsumfang, Erfüllung
1. Die Verkäuferin liefert den im Kaufantrag näher bezeichneten Gebrauchtwagen.
2. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt all den aus dem Kaufvertrag erfließenden Nebenspesen
     bei der Verkäuferin eingegangen sind.
3. Sämtliche Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug zu leisten. Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur
     Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn eine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist. Im Falle des Zahlungsverzuges
     gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
4. Bei Zahlungsverzug der/des Verkäuferin berechtigt, den Käufer mit allen zweckmäßigen, durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten
    anlaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten der Mahnung und Intervention eines Inkassobüros bzw Rechtsanwaltes (nach den jeweils
    geltenden gesetzlichen Tarifen) zu belasten. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten bzw der gem Punkt I. 5. bekannt gegebenen
    Frist übernommen, trägt der Käufer die Gefahr, dass das Fahrzeug untergeht oder beschädigt wird. Die Verkäuferin ist unbeschadet dessen
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückstellung des Gebrauchtwagens auf Kosten des Käufers zu begehren oder aber eine
    Standgebühr von € 29,07 pro Tag und bis zur tatsächlichen Übernahme zu verrechnen.
5. Die Verkäuferin hat den Vertrag erfüllt, wenn sie das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den
    Käufer hievon verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 3 (drei) Werktage ab
    der Bereitstellung.
6. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung von Spesen und Verzugszinsen, Standgebühren und sodann zur Tilgung des
    Kaufpreises verrechnet. Zahlungen können mit schuldenbefreiender Wirkung nur bei der Kassa am Sitz der Verkäuferin oder auf dessen im
    Briefpapier angeführten Bankkonto erfolgen. Angestellte der Verkäuferin sind nur gegen Vorweisung einer schriftlichen Inkassoberechtigung
    befugt, Zahlungen entgegenzunehmen.
7. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Verkäuferin. Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf der bekannt gegebenen Übernahmefrist, gehen
    alle Gefahren auf den Käufer über.
8. Der Käufer hat bei Übernahme das Fahrzeug zu überprüfen. Offene und augenscheinliche Mängel sind sofort zu rügen. Bei unterlassener
    Rüge durch den Käufer gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäß geliefert.
II. Eigentumsvorbehalt
1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des
    gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Bis zum Zeitpunkt des vollständigen Bezahlung haftet der Kunde
    nach Ablauf der Abholfrist bzw ab Übernahme des Fahrzeuges für alle Schäden durch Bruch, Feuer, Diebstahl oder Elementarereignisse; er
    verpflichtet sich, das Fahrzeug weder zu verpfänden, noch zu veräußern, sowie jede Adressenänderung sofort schriftlich mitzuteilen.
2. Eine allfällige Pfändung des Fahrzeuges während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich
    bekannt zu geben; der Käufer übernimmt die (gerichtlichen und Rechtsvertreter-) Kosten einer notwendig werdenden Pfandfreistellung.
3. Das Fahrzeug ist vom Käufer auf seine Kosten gegen die in der Vollkaskoversicherung bezeichneten Risiken zu versichern. Im Falle der
    Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Eigentumsvorbehalt an den Dritten (Geldgeber) abzutreten.
III. Gewährleistung
1. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist als vereinbart. Die Verkäuferin hat die Fehler in angemessener Zeit auf eigene Kosten zu
    beseitigen. Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl der Verkäuferin durch Nachbesserung. Die Verkäuferin ist zu mehrfacher Nachbesserung
    berechtigt. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche oder der Nachtrag des Fehlenden erfolglos, so kann der Käufer unter den
    gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2. Die Gewährleistung entfällt insbesondere, wenn
    der Mangel auf Bedienungsfehler zurückzuführen ist;
    der Käufer die Betriebs- u. Wartungsanweisungen des Verkäufers bzw des Betriebshandbuches nicht befolgt; oder
    die Mängelrüge nicht unverzüglich schriftlich geltend gemacht wird.
IV. Haftung
Die Haftung der Verkäuferin für Schäden jeglicher Art wird ausdrücklich und im gesetzlich zulässigen Umfang (zumindest für leichtes
Verschulden) ausgeschlossen.
V. Rücktrittsrecht, Ankaufsüberprüfung
1. Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages durch eine auf Seite 1 (eins) des Kaufantrages anzuführende
    Sondervereinbarung von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer, mangels besonderer Vereinbarung bis zur
    Übernahme des Fahrzeuges - längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung - bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen
    Sachverständiger oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen, Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in
    unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für
    gegenstandslos zu erklären.
2. Kommt eine der Vertragsparteien mit der Erfüllung dieses Vertrages in Verzug, ist die andere berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2
    (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall, welcher von den Vertragsparteien als grob fahrlässigen Verzug beurteilt wird, ist
    die säumige Vertragspartei - unbeschadet höherer Schadenersatzforderungen der vertragstreuen Partei - verpflichtet eine Konventionalstrafe
    von 10 (zehn) Prozent des (Brutto-) Kaufpreises zu bezahlen.
3. Die Vertragsparteien verzichten ausdrücklich darauf, diesen Vertrag wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
4. Tritt eine Vertragspartei aus von ihr zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, ist sie - unbeschadet höherer Schadenersatzforderungen
    der vertragstreuen Partei - verpflichtet, eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 (zehn) Prozent des des (Brutto-) Kaufpreises zu bezahlen.
 
VI. Datenschutz
    Der Käufer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass alle in diesem Kaufantrag enthaltenen Daten von der Verkäuferin gespeichert, sowie
    an die Herstellerfirma  oder deren Rechtsnachfolger übermittelt werden und von dieser und der
    Verkäuferin selbst - zusammen mit den Fahrzeugdaten - für die Zwecke Produktion und Fahrzeugvertrieb, Garantieabwicklung und
    Kundenbetreuung verwendet sowie für die Marktanalyse an die entsprechenden Konzernunternehmen übermittelt werden.
    werden.
VII. Schlussbestimmungen
1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteils bekannt zu geben.
    Schriftliche Erklärungen können wirksam an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekannt gegeben Anschrift gerichtet werden.
2. Diese Bedingungen enthalten sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Änderungen und Ergänzungen zu diesem
    Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
3. Ist der Käufer Unternehmer, so erklärt er, dass er diesen Vertrag für die Zwecke des von ihm geführten Betriebes und sohin als Unternehmer
    abschließt.
4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht
    berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen
    Zweck der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
5. Die Verkäuferin ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
6. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Bindung an den Kaufantrag:
An diesen Antrag ist der Käufer fest gebunden. Dieser Antrag gilt als von der Verkäuferin angenommen, wenn er nicht innerhalb einer Frist von
2 (zwei) Wochen ab Übernahme des Antrages schriftlich abgelehnt wird. Es genügt, wenn die Ablehnung innerhalb dieser Frist abgesendet
wird.
Der Käufer ist berechtigt, bis längstens zur Übergabe des Kraftfahrzeuges durch schriftliche Mitteilung an die Verkäuferin den
Kaufantrag/Kaufvertrag auf eine andere Person zu übertragen. In diesem Fall haftet der Käufer gemeinsam mit dem Erwerber des
Kraftfahrzeuges zur ungeteilten Hand für den nicht unbeglichenen Kaufpreis sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen
Mehrkosten.
Der Käufer bestätigt durch seine Unterschrift, dass die im obenstehenden Vertragstext enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Garantiebestimmungen - in welche der Käufer durch Einsicht in den ordnungsgemäßen und deutlich sichtbaren Aushang in den
Geschäftsräumlichkeiten der Verkäuferin bereits vor dem Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Antrages Einsicht nehmen konnte - ohne weitere
Nebenabreden zwischen ihm und der Verkäuferin Anwendung zu finden.
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausschließlich das für 6850 Dornbirn sachlich zuständiges Gericht vereinbart.
Für Konsumenten gilt folgendes: Als Gerichtsstand für Streitigkeiten auf diesem Vertrag wird bei Klagen wider den Konsumenten ausschließlich
das sachlich für den Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt - sohin die im Kaufantrag angeführte Adresse des Käufers - zuständige Gericht
vereinbart. Eine Änderung des Wohnsitzes oder  des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Unterfertigung dieser Urkunde hindert die Gültigkeit der
Gerichtsstandsvereinbarung nicht. Bei Klagen gegen die Verkäuferin gilt ausschließlich das für 6850 Dornbirn sachlich zuständige Gericht als
vereinbart.
Der Käufer bestätigt, dass das Verkaufsgespräch über dessen Bestrebung hin aufgenommen und im Anschluss daran dieser Kaufantrag auf
sein Ersuchen hin verfasst wurde.
Dornbirn
am:
Kunde/Unterschrift
 
 
Mit der Unterschrift des Kunden erklärt er mit nachfolgender Klausel über Datenschutz einig zu gehen:
Wenn Sie Produkt oder Leistungen von einem Händler/Opel-Service Partner kaufen, werden Ihre personenbezogenen Daten wie auf der Titel-
seite dieses Vertrages angeführt, gespeichert. Die im Bestellschein/Kaufvertrag/Reparaturschein aufscheinenden Angaben werden zum
Teil automationsunterstützt verarbeitet.
Der auf der Titelseite angeführte Kunde erteilt ausdrücklich Zustimmung, dass dessen personenbezogenen Daten in unsere Kundendatei
gespeichert und für Zwecke der Garantieabwicklung, Kundenbetreuung, Zusendung von Marketingmaterial und Informationsbroschüren
Verfolgung der Verkaufszahlen, Produkt Rückrufe, Daten der Überprüfung und zwecks Kontaktaufnahme mit Ihnen verwendet sowie für
Marktanalysen an den Hersteller weitergegeben werden dürfen.
Selbstverständlich werden Ihre persönlichen Daten mit Sorgfalt behandelt, und auch die anzuwendenden Datenschutz-
Richtlinien befolgt. Wir verpflichten uns, diese Datenaufzeichnungen nach entsprechender schriftlicher Aufforderung ihrerseits
jederzeit zu löschen. Sie sind berechtigt, Ihre Zustimmung auch nachträglich zu widerrufen.
 
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